SATZUNG
Art. 1
Name, Sitz
Der Name des Vereins ist Internationaler Verband körperbehinderter Menschen e.V., nachstehend FIMITIC genannt. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Bonn. Eine Sitzverlegung wird vom Vorstand beschlossen. Die FIMITIC ist gemeinnützig, parteipolitisch unabhängig und religiös neutral.
Art. 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
Die FIMITIC verfolgt das Ziel einer Verbesserung der sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Verhältnisse für Menschen mit körperlicher Behinderung. Die FIMITIC kämpft für Chancengleichheit behinderter Personen und gegen ihre Diskriminierung.
Sie bezeichnet in geeigneten Planungsinstrumenten, wie sie dieses Ziel verfolgt und welche Prioritäten gesetzt werden. Der Satzungszweck besteht insbesondere in:
1. der Verbesserung der sozialen Beziehungen zwischen Personen mit Körperbehinderungen in der Welt
2. der Stärkung der Interessenvertretung innerhalb der nationalen Mitgliedsorganisationen und -institutionen
3. der Entwicklung von Forderungen und Aktionen gegenüber Behörden, einflußreichen Institutionen und Gremien in Angelegenheiten, die staatsübergreifenden Charakter haben und darauf abzielen, die Rechte und Möglichkeiten für Personen mit Körperbehinderung auszubauen, um so eine volle soziale Gleichstellung und Beteiligung zu erreichen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den gegenseitigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch in Form von Sitzungen, Konferenzen und anderen Zusammenkünften, sowie durch Beratung der nationalen Mitgliedsverbände und Koordinierung ihrer Tätigkeiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Art. 3
Mitgliedschaft
Mitglieder sind repräsentative, nationale, nichtstaatliche Organisationen (NSOs,) von Personen mit körperlicher Behinderung, Elternorganisationen oder Organisationen von Menschen mit körperlicher Behinderung, die nicht für sich selbst sprechen können. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Mitglieder des Verbandes können Organisationen sein, die nach der Rechtsordnung des jeweiligen Staates Rechtsfähigkeit besitzen. Mitglieder haben in der Delegiertenkonferenz je eine Stimme.
Art. 4
Austritt
Der Austritt aus der FIMITIC ist schriftlich (per Einschreiben zu Nachweiszwecken) unter Wahrung einer 3-Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres dem Präsidenten/ der Präsidentin zu erklären. Rückständige Mitgliedsbeiträge bis zum Zeitpunkt des Austrittes sind zu vereinnahmen.
Art. 5
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Delegiertenkonferenz ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt.
Art. 6
Organe
Organe der FIMITIC sind:
1. die Delegiertenkonferenz
2. der Vorstand
3. die Revisionsstelle
Art. 7
Delegiertenkonferenz
Die Delegiertenkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitglieder, die berechtigt sind, diese zu vertreten. Sie versammelt sich alle 2 Jahre und ist insbesondere zuständig für: 1. Abnahme des Tätigkeitsberichts, der Rechnung und des Revisionsberichts 2. Beschluss über 2-Jahresbudget und 2-Jahresplanung 3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 4. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten/ der Präsidentin, der beiden Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen, des Generalsekretärs / der Generalsekretärin, des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin, 2 bis 4 weiteren Vorstandsmitgliedern und der Revisionsstelle. 5. Beschluss über Satzungsänderungen mit Ausnahme der Sitzverlegung -siehe Artikel 1 Abs. 3 6. Genehmigung der Geschäftsordnung 7. Beschluss über Anträge der Mitglieder 8. Behandlung weiterer vom Vorstand zugewiesener Geschäfte
Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz ist auf Antrag von 2/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Delegiertenkonferenz ist im Auftrag des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung mindestens 3 Monate im voraus einzuladen. Anträge für die Delegiertenkonferenz sind in schriftlicher Form mindestens 6 Wochen im voraus beim Präsidenten /bei der Präsidentin einzureichen. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Präsidenten/von der Präsidentin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.
Art. 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 - 9 Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten/ der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen, dem Generalsekretär /der Generalsekretärin, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und zwei bis vier (2-4) Beisitzern oder Beisitzerinnen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Delegiertenkonferenz für die Dauer von 4 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, wird ein Nachfolger bestimmt für die Amtsdauer bis zu den nächsten Vorstandswahlen.
Der Vorstand wird vom Präsidenten /von der Präsidentin einberufen. Er kann auch auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern einberufen werden und versammelt sich im übrigen, soweit es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich. Der Vorstand setzt Kommissionen, Ausschüsse und Projektgruppen ein, pflegt die Beziehungen mit den Mitgliedern und allen für die FIMITIC relevanten Stellen und besorgt alle Geschäfte der FIMITIC, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann eine 3-köpfige Geschäftsleitung einsetzen und deren Aufgaben in einer Geschäftsordnung festlegen. Über die gefassten Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom/von der Präsidenten/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland) sind der Präsident/die Präsidentin, die beiden Vizepräsidenten/die Vizepräsidentinnen, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und der Generalsekretär/die Generalsekretärin. Je zwei von ihnen vertreten den Verband gemeinschaftlich.
Art. 9
Revisionsstelle
Als Revisionsstelle sind zwei ausgewiesene Fachleute aus dem Kreise der Mitglieder, soweit sie nicht im Vorstand vertreten sind, oder eine anerkannte Treuhandstelle zu wählen. Sie hat Zugang zu allen Unterlagen und prüft jährlich mindestens einmal Kasse, Konten und Buchhaltung. Sie erstattet mindestens alle 2 Jahre über ihre Ergebnisse Bericht an die Delegiertenkonferenz.
Art. 10
Beschlussfassung
Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern oder über die Auflösung der FIMITIC sind nur mit 2/3 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.
Art. 11
Finanzielles, Haftung
Die FIMITIC finanziert sich namentlich aus: 1. Jahresbeiträgen der Mitglieder 2. Öffentlichen Zuwendungen 3. Besonderen Finanzierungsaktionen 4. Spenden 5. Einnahmen durch Dienstleistung in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben 6. Erträgen des Vereinsvermögens
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden nach der Mitgliederzahl eines jeden nationalen Verbandes festgesetzt. Der Beitrag ist am 1. Januar eines Jahres fällig und von den nationalen Verbänden ohne Aufforderung bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu bezahlen. Für Verbindlichkeiten der FIMITIC haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen
Art. 12
Auslegung der Satzung
Über Fragen zur Auslegung der vorliegenden Satzung entscheidet endgültig die Delegiertenkonferenz.
Art. 13
Auflösung der FIMITIC
Bei Auflösung der FIMITIC oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere inländische steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Hilfe von Zivilbeschädigten und Behinderten.
Die Delegiertenkonferenz legt fest, wer die Liquidation durchzuführen hat.
Art. 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 7. April 2000 in Bonn beschlossen.